Mit Verfügung vom 19. April 2017 (AB 5) stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April 2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. April 2017 Einsprache (AB 6) mit der Begründung, er sei aus privaten Gründen nach Basel gezogen und da der Arbeitsweg nun über 2 Stunden betragen würde, sei der Arbeitsweg nicht mehr zumutbar. Zudem sei bei einem Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr der Arbeitsort nicht mit dem Öffentlichen Verkehr erreichbar. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2017 (AB 7) an ihrem Entscheid fest.