{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-24_2017-12-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60649&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ab11b2be35f9139540a7a6377d5bf11d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.24", "SVG.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:30", "Checksum": "d033d9486aaeb9e26d78593297e980f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)\nRegeste:\nEinstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)\n\nArbeitsstelle in [...] zu bleiben, bis er an seinem zukünftigen Wohnort in\nBasel eine neue Arbeitsstelle gefunden hätte. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer\nnun bereits per Ende April 2017 eine temporäre und ab 1. Juli 2017 eine\nFestanstellung erhalten hat (vgl. Ausführungen in der Beschwerde sowie\nAbmeldebestätigung der Beschwerdegegnerin, Beschwerdeantwortbeilage 11) zeigt,\ndass das Finden einer Anschlusslösung mit entsprechenden Bemühungen durchaus\nmöglich gewesen wäre. Für die beschränkte Dauer wäre dem Beschwerdeführer zudem\neine Übergangslösung zumutbar gewesen.\n3.4.\nDer Beschwerdeführer konnte demnach nicht rechtsgenüglich darlegen,\ndass ein zwingender Grund für die Stellenaufgabe beziehungsweise für das\nNichtverbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bis zum anschliessenden Auffinden\neiner neuen Stelle vorlag. Im vorliegenden Fall ist damit von einer\nselbstverschuldeten Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV\nauszugehen. Die Einstellung in der An-spruchsberechtigung erweist sich somit\nals rechtmässig. Zu prüfen bleibt, ob die Dauer der Einstellung angemessen ist.\n4.\n4.1.\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des\nVerschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16\nbis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art.\n45 Abs. 3 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine\nversicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne\nZusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat\n(Art. 45 Abs. 4 AVIV). Bei der individuellen Verschuldensbeurteilung sind alle\nUmstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen, wozu unter anderem die\nBeweggründe gehören (vgl. AVIG-Praxis ALE [Arbeitslosenentschädigung], Rz D64).\n4.2.\nDie durch die Selbstkündigung per 31. März 2017 ausgelöste\nArbeitslosigkeit des Beschwerdeführers basiert auf einem aus\narbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht schweren Verschulden. Die Sanktion\nder Beschwerdegegnerin liegt mit 31 Tagen am unteren Rahmen des Einstellrasters.\nDer Beschwerdeführer hat in Bezug auf die Sanktionshöhe vorgebracht, dass es\nfür ihn besonders schwer sei, über einen Monat ohne Einkommen auszukommen, da\nauch seine Frau von einem kleinen Lehrlingslohn leben müsse und er sie habe\nunterstützen wollen. Da die von der Beschwerdegegnerin verfügte Anzahl von 31\nEinstelltagen aber bereits der in Art. 45 Abs. 3 AVIV vorgesehenen\nMindestanzahl Einstelltage bei schwerem Verschulden entspricht, erscheint sie\nangemessen und ist nicht zu beanstanden.\n5.\n5.1.\nAus diesen Erwägungen folgt, dass der Einspracheentscheid vom 24.\nMai 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.\n5.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\nVersandt am:"}