{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-24_2017-12-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60649&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ab11b2be35f9139540a7a6377d5bf11d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.24", "SVG.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:30", "Checksum": "d033d9486aaeb9e26d78593297e980f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)\nRegeste:\nEinstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)\n\n3.1.\nNach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare\nunternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie\ndieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die\nFunktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, welche die\nversicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.\nGemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden ist. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a–d beispielhaft\nTatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit\nfallen. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die\nversicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass er\neine andere Stelle in Aussicht hat und ihm gleichzeitig der Verbleib an der\nursprünglichen Arbeitsstelle zugemutet werden kann (Art. 44 Abs. 1 lit. b\nAVIV).\nIm Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV\nfindet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip (Art. 17 Abs.\n1 AVIG) seine Grenze am Zumutbarkeitsgedanken (Art. 16 Abs. 2 AVIG).\nGesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art.\n16 AVIG, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Abs. 1), es sei denn,\neiner der in Abs. 2 lit. a–i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände\nliege vor (vgl. BGE 124 V 62 E.3b). Die Unzumutbarkeitsgründe müssen kumulativ\nausgeschlossen sein, damit eine zumutbare Arbeit angenommen werden kann. Eine\nStelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht\nausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten\nzugemutet werden. Dabei ist bei der Bewertung der Zumutbarkeit bezüglich\nBeibehaltung einer Stelle ein strengerer Massstab anzuwenden, als bei der\nAnnahme einer solchen (vgl. GERHARDS, Kommentar zum AVIG, Bd. I, Bern 1987,\nArt. 30 Rz. 13). Der versicherten Person darf aufgrund der ihr obliegenden\nSchadenminderungspflicht in der Regel zugemutet werden, für eine begrenzte Zeit\nim unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu bleiben und sich von dort aus um eine\nneue Stelle zu bemühen (vgl. FAESI, Arbeitslosenentschädigung und\nZwischenverdienst, Diss. Zürich 1999, S. 309; CHOPARD, Die Einstellung in der\nAnspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 116).\nBei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe\nder Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, gilt es, das\nÜbereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die\nBeschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988\n(SR 0.822.726.8; Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober\n1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen\nder Arbeitslosenversicherung verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder\ngekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die\nbetreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig und ohne triftigen Grund\naufgegeben hat; hierfür muss kein qualifiziertes Verschulden gegeben sein (vgl.\nBGE 124 V 234 E.3b). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht\nvon einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens\ngesprochen werden, wenn die versicherte Person für das Verlassen der Stelle\nlegitime Gründe zu nennen vermag (vgl. BGE 124 V 234 E.4b/aa).\n3.2.\nEs ist vorliegend unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine\nArbeitsstelle bei der Firma [...] mit Schreiben vom 16. Januar 2017\n(Beschwerdeantwortbeilage 3) unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31. März\n2017 selbst gekündigt hat. Unbestritten ist sodann auch, dass ihm im Zeitpunkt\nder Auflösung des Ar-beitsverhältnisses keine andere Arbeitsstelle zugesichert\nwar. Mit Blick auf die dargelegte Rechtslage ist die Arbeitslosigkeit des\nBeschwerdeführers somit selbstverschuldet, solange nicht Gründe vorliegen, die\nden Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle unzumutbar erscheinen lassen.\nDer Beschwerdeführer hat diesbezüglich vorgebracht, dass sich\nseine private Lebenssituation per Anfang des Jahres 2017 geändert habe. Er habe\nbeschlossen, seine langjährige Lebensgefährtin zu heiraten und zu ihr nach\nBasel zu ziehen. Zudem habe er seine zukünftige Frau während ihrer Abschlussprüfungen\nbei der Betreuung ihrer 11-jährigen Tochter unterstützen wollen. Er hatte darum\nseinen Arbeitgeber gebeten, ihn nach [...] BL zu versetzen. Da dies nicht\ngeklappt habe, habe er seine Arbeitsstelle in [...] aufgrund des langen\nArbeitsweges gekündigt.\n3.3.\nEs ist vorliegend nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer aus\nfamiliären Gründen nach Basel zu seiner zukünftigen Frau ziehen wollte. Ein\nebenso legitimer Grund für den Wohnortwechsel ist der Umstand, dass der\nBeschwerdeführer sich an der Betreuung der minderjährigen Tochter seiner\nLebenspartnerin beteiligen wollte. Wie die Beschwerdegegnerin aber zu Recht\nausgeführt hat, sind dies alles Umstände, die im Voraus bekannt und damit\nplanbar gewesen wären. So hat der Beschwerdeführer angegeben, dass die\nBeziehung bereits seit acht Jahren anhält, wovon die letzten zwei Jahre\nVerlobungszeit gewesen sind. Genauso wird er seit längerer Zeit gewusst haben,\ndass seine Lebenspartnerin während der Zeit ihrer Abschlussprüfungen auf\nzusätzliche Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter angewiesen sein wird.\nDer Beschwerdeführer hat trotz dieser im Voraus absehbaren Veränderungen,\nausser der Anfrage an seinen ehemaligen Arbeitgeber, ihn in die Nähe von Basel\nzu versetzen, aber keinerlei Arbeitsbemühungen getätigt. Gestützt auf die dargelegte\nRechtsprechung wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, an seiner\n"}