{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-12-13", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-24_2017-12-13.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60649&W10_KEY=3230866&nTrefferzeile=44&Template=search_result_document.html", "Checksum": "ab11b2be35f9139540a7a6377d5bf11d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.24", "SVG.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:30", "Checksum": "d033d9486aaeb9e26d78593297e980f4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 13.12.2017 AL.2017.24 (SVG.2018.103)\nRegeste:\nEinstellung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 13.\nDezember 2017\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit, Herrn lic. iur. [...], Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2017.24\nEinspracheentscheid vom 24. Mai\n2017\nEinstellung wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (Selbstkündigung)\nTatsachen\nI.\nDer am [...] geborene Beschwerdeführer lebt seit 2009 in der\nSchweiz (vgl. Lebenslauf, Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1). Er arbeitete als Lagermitarbeiter,\nzuletzt seit dem 1. Januar 2014 bei der Firma [...] in [...] (vgl.\nArbeitsvertrag, AB 2). Mit Schreiben vom 16. Januar 2017 (AB 3) kündigte der\nBeschwerdeführer seine Stelle per 31. März 2017. In der Folge meldete er sich\nbei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Arbeitslosentaggeldern an. Mit\nVerfügung vom 19. April 2017 (AB 5) stellte die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführer aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. April\n2017 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dagegen erhob der\nBeschwerdeführer am 27. April 2017 Einsprache (AB 6) mit der Begründung, er sei\naus privaten Gründen nach Basel gezogen und da der Arbeitsweg nun über 2\nStunden betragen würde, sei der Arbeitsweg nicht mehr zumutbar. Zudem sei bei\neinem Arbeitsbeginn zwischen 5 und 6 Uhr der Arbeitsort nicht mit dem Öffentlichen\nVerkehr erreichbar. Die Beschwerdegegnerin hielt mit Einspracheentscheid vom\n24. Mai 2017 (AB 7) an ihrem Entscheid fest.\nII.\nGegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer am 29. Juni\n2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit dem Antrag, es\nsei der Einspracheentscheid aufzuheben.\nDie Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13.\nSeptember 2017 die Abweisung der Beschwerde.\nDer Beschwerdeführer hat auf eine Replik verzichtet.\nIII.\nAm 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer\ndes Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nVorliegend handelt es sich um eine Streitsache nach dem Bundesgesetz\nvom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung\n(AVIG; SR 837.0). Nach Art. 57 und Art. 58 des Bundesgesetzes über den\nAllgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung\nmit § 82 Abs. 1 des kantonalen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; SG 154.100)\nund § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes (SVGG; SG\n154.200) ist das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt\nsich aus Art. 100 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119\nAbs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung\nund die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).\n1.2.\nDa auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nIm angefochtenen Einspracheentscheid wird der Beschwerdeführer\naufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in seinem Anspruch\nauf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, da er seine letzte Stelle vor dem\nFinden einer neuen selber gekündigt hat.\n2.2.\nDer Beschwerdeführer wendet dagegen im Beschwerdeverfahren ein, er habe\nseine Stelle gekündigt, weil er nach Basel zu seiner langjährigen\nLebensgefährtin, die er heiraten wollte, ziehen wollte. Seine zukünftige Frau\nhabe zudem seit Anfang des Jahres und besonders ab März 2017 angefangen, ihre\nAbschlussprüfungen vorzubereiten. Der Beschwerdeführer habe sich während dieser\nVorbereitungszeit um ihre 11-jährige Tochter kümmern wollen. Er habe seine\nzukünftige Frau auch finanziell unterstützen wollen, da diese während der\nLehrzeit von einem sehr geringen Einkommen habe leben müssen. Die Einstellung\nder Taggelder treffe ihn darum besonders hart. Der Personalberater vom Arbeitsamt\nhabe ihm schliesslich nicht von Anfang an gesagt, dass er bereits während der\nKündigungsfrist mindestens 8 Bewerbungen hätte schreiben sollen. Hätte er das\ngewusst, hätte er trotz seines oft über 10-stündigen Arbeitstags abends noch\nBewerbungen geschrieben.\n3.\n"}