4.5. Im Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die die Zumutbarkeit der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle in C____ gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. a – i AVIG in Frage stellen würden. 4.6. Zusammenfassend bestehen vorliegend keine Gründe, welche die dem Beschwerdeführer in C____ angebotene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, nachdem dieser die Änderungskündigung vom 7. März 2016 nicht akzeptierte und dadurch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführte, wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 5.