10 Monate. 4.4.5. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der in der Beschwerde von ihm selbst angefertigten Auflistung der von ihm getätigten Bewerbungen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen handelt sich dabei lediglich um eine rudimentäre Aufzählung ohne genaue Angaben über Art und Pensum der Arbeitsstellen oder Informationen zu den Ansprechpersonen. Zum anderen sind diese Bewerbungen, insofern als sie von ihm auf den Zeitraum von November 2014, Dezember 2014 sowie Januar 2015 und damit weit vor dem Erhalt der ersten Änderungskündigung im Januar 2016 datiert werden, in zeitlicher Hinsicht unbeachtlich.