km resp. von 3 Stunden pro Tag die in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG enthaltene Zumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden pro Fahrt klarerweise nicht erreicht. Es kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte, um sich auf den neuen Arbeitsweg einzustellen und sich entsprechend zu organisieren, liegen doch zwischen der ersten Änderungskündigung im Januar 2016 resp. der zweiten Änderungskündigung im März 2016 und dem definitiven Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin Ende Januar 2017 ganze 12 resp. 10 Monate.