klar aufgezeigt worden seien (vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Diese Erklärung ist nachvollziehbar und deckt sich mit den Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 21. August 2012, so dass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Ohne einen Anspruch auf eine Wegentschädigung kann der Beschwerdeführer deren Fehlen nicht als zulässigen Grund für die Ablehnung der Änderungskündigung heranziehen. 4.4.4. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der Weg nach C____ sei für ihn deshalb unzumutbar gewesen, weil er über kein Auto verfüge und bei Arbeitsbeginn in den frühen Morgenstunden keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien.