4.4.3. Daneben bringt der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit der Verlegung des Arbeitsortes vor, dass die Arbeitgeberin allen anderen Chauffeuren ausser ihm eine monatliche Wegpauschale von Fr. 400.00 gewährt habe. Er kann jedoch aus diesem Umstand vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Arbeitgeberin teilte diesbezüglich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer habe deshalb keine Wegentschädigung erhalten, weil bereits bei der Rekrutierung im Sommer 2012, mithin bei seiner Anstellung, dem Beschwerdeführer die Schliessung der Verteilzentrale in Basel kommuniziert und ihm die Konsequenzen