Ebenso geht aus den Ausführungen der Parteien hervor, dass der Beschwerdeführer das geänderte Stellenangebot im Wissen um die daraus resultierenden Konsequenzen ablehnte, d.h. dass er sich voll bewusst war, dass er mit der Ablehnung der Änderungskündigung unmittelbar die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bewirken wird. Deshalb sind vorliegend die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht strittig und es ist nur noch zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle hinsichtlich des Arbeitsweges als zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG eingestuft werden kann.