4.3. Aus den übereinstimmenden Angaben der Parteien folgt, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des geänderten Stellenangebotes in Form einer Änderungskündigung dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat. Insofern steht das ihm vorgeworfene Verhalten, welches der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, beweismässig klar fest. Ebenso geht aus den Ausführungen der Parteien hervor, dass der Beschwerdeführer das geänderte Stellenangebot im Wissen um die daraus resultierenden Konsequenzen ablehnte, d.h. dass er sich voll bewusst war, dass er mit der Ablehnung der Änderungskündigung unmittelbar die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses bewirken wird.