4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. März 2016 per 30. September 2016 kündete, nachdem der Beschwerdeführer eine erste Änderungskündigung vom 15. Januar 2016 nicht angenommen hatte (vgl. AB 3). Zur Begründung führte die Arbeitgeberin aus, dass es ihr aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, das Arbeitsverhältnis fortzuführen (vgl. a.a.O.). Aus den Akten ergibt sich und ist insoweit ebenfalls unbestritten, dass diese organisatorischen Gründe mit der Schliessung der Verteilzentrale in Basel und infolgedessen mit der Verlegung des Arbeitsortes in die neue Verteilzentrale nach C____ zusammenhingen.