16 Abs. 2 Bst. a – i AVIG bestimmt, unter welchen Umständen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der Unzumutbarkeitsgründe (vgl. BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Ferner wird die Zumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle strenger beurteilt als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2). 4. 4.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines sanktionierbaren Verhaltens des Beschwerdeführers mit der gemäss den vorstehend dargestellten Grundsätzen geforderten Klarheit zu erbringen vermag.