für die Schweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991] können Leistungen, auf welche eine geschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, unter anderem dann gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt werden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht und das vorwerfbare Verhalten vorsätzlich erfolgt ist, wobei Eventualvorsatz genügt.