2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Tatsachenfeststellung und macht geltend, die ihm in C____ angebotene Stelle sei ihm nicht zumutbar gewesen, da er über kein Fahrzeug verfüge und bei Arbeitsbeginn in den frühen Morgenstunden keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien. 2.3. Zu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. 3.