2.1. Mit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 bestätigten Verfügung vom 24. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung machte sie geltend, der Beschwerdeführer habe eine Änderungskündigung im Zusammenhang mit einem Wechsel seines Arbeitsortes von Basel nach C____ nicht akzeptiert und dadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (vgl. AB 8).