Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2017 Einsprache (vgl. AB 7), woraufhin die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ergänzende Abklärungen einholte (vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 ab (vgl. AB 8). II. a) Mit Beschwerde vom 13. Juni 2017 (Postaufgabe 14. Juni 2017) wird die Auszahlung der vollen Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage beantragt. b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde. c) Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein. III. Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer