Nach Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses eröffnete die Beschwerdegegnerin, bei welcher sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hatte, eine Rahmenfrist per 1. Februar 2017. d) Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein (vgl. AB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. April 2017 Einsprache (vgl. AB 7), woraufhin die Beschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ergänzende Abklärungen einholte (vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9).