{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-21_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=59276&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=24&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f763083cbaae62508f4a3c93c80709de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.21", "SVG.2017.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "99cc321c1090f5aff6adedd897d1e5d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n4.6.\nZusammenfassend bestehen vorliegend keine Gründe, welche die dem Beschwerdeführer\nin C____ angebotene Stelle als unzumutbar erscheinen lassen. Demnach ist nicht\nzu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer, nachdem\ndieser die Änderungskündigung vom 7. März 2016 nicht akzeptierte und dadurch\ndie Kündigung des Arbeitsverhältnisses herbeiführte, wegen selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.\n5.\n5.1.\nZu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der Einstellung\nresp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.\n5.2.\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des\nVerschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei drei Verschuldensstufen (leicht,\nmittelschwer und schwer) vorgesehen sind. Bei leichtem Verschulden beträgt die Dauer\nder Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem\nVerschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage.\n5.3.\nGemäss Art. 45 Abs. 4 Bst. b AVIV liegt ein schweres Verschulden\nvor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren\nGrund abgelehnt hat. Bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ist nach\nden in den Verwaltungsweisungen als Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats\nfür Wirtschaft (SECO) die versicherte Person für 31 bis 45 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung\nauf Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. Einstellraster für KAST/RAV,\nAVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2017, Rz. D72 Ziff. 2 B.1). Innerhalb dieses Rahmens\nentscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.\n5.4.\nDie von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage befinden\nsich am untersten Bereich des im Einstellraster aufgeführten Spektrums von 31\nbis 45 Tagen, weshalb kein Grund besteht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin\neinzugreifen. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz verfügte Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung somit nicht zu beanstanden.\n6.\n6.1.\nGemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\nVersandt am:"}