{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-21_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=59276&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=24&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f763083cbaae62508f4a3c93c80709de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.21", "SVG.2017.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "99cc321c1090f5aff6adedd897d1e5d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n4.4.\n4.4.1. Während die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, der durch\ndie in der Änderungskündigung nach C____ verlegte – und dadurch verlängerte Arbeitsweg\n– wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, ist der Beschwerdeführer der\nAnsicht, dass dies aus verschiedenen Gründen nicht der Fall gewesen sei. Darauf\nist im Folgenden einzugehen.\n4.4.2. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass er vorgängig zur\nÄnderungskündigung nicht gewusst habe, dass sein Arbeitsort von Basel nach C____\nverlegt würde. Dieser Ansicht kann vorliegend nicht gefolgt werden. Dem vom\nBeschwerdeführer am 21. August 2012 unterzeichneten Arbeitsvertrag kann entnommen\nwerden, dass die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer bereits bei der Vertragsunterzeichnung\nüber den Umstand informierte, dass der Arbeitsort nach der Schliessung der Verteilzentrale\nBasel in die Verteilzentrale nach C____ verlegt werde (vgl. Arbeitsvertrag vom\n21.8.2012, AB 2). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer durch seine\nUnterschrift auf dem Arbeitsvertrag bestätigte von der angekündeten Verlegung\ndes Arbeitsortes Kenntnis genommen zu haben, wusste der Beschwerdeführer bereits\nseit Stellenantritt, mithin ca. dreieinhalb Jahre vor Erhalt der Änderungskündigung,\nvon der geplanten Verlegung des Arbeitsortes nach C____, auch wenn er das\ngenaue Datum noch nicht kannte.\n4.4.3. Daneben bringt der Beschwerdeführer gegen die Zumutbarkeit der Verlegung\ndes Arbeitsortes vor, dass die Arbeitgeberin allen anderen Chauffeuren ausser\nihm eine monatliche Wegpauschale von Fr. 400.00 gewährt habe. Er kann jedoch aus\ndiesem Umstand vorliegend nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn die Arbeitgeberin\nteilte diesbezüglich auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin mit, der Beschwerdeführer\nhabe deshalb keine Wegentschädigung erhalten, weil bereits bei der Rekrutierung\nim Sommer 2012, mithin bei seiner Anstellung, dem Beschwerdeführer die\nSchliessung der Verteilzentrale in Basel kommuniziert und ihm die Konsequenzen\nklar aufgezeigt worden seien (vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Diese Erklärung\nist nachvollziehbar und deckt sich mit den Angaben im schriftlichen Arbeitsvertrag\nvom 21. August 2012, so dass ohne weiteres darauf abgestellt werden kann. Ohne\neinen Anspruch auf eine Wegentschädigung kann der Beschwerdeführer deren Fehlen\nnicht als zulässigen Grund für die Ablehnung der Änderungskündigung\nheranziehen.\n4.4.4. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, der Weg nach C____ sei für\nihn deshalb unzumutbar gewesen, weil er über kein Auto verfüge und bei Arbeitsbeginn\nin den frühen Morgenstunden keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien.\nEr macht diesbezüglich geltend, er habe aufgrund dessen, dass die Firma B____\neine grosse und erfolgreiche Firma sei, auf eine (andere) zumutbare Stelle\nhoffen dürfen. Diesem Einwand ist einerseits entgegenzuhalten, dass dem\nBeschwerdeführer – nach den klaren Angaben der Firma B____ – jederzeit bewusst\ngewesen sei, dass seine Tätigkeit als Chauffeur jeweils in den früheren\nMorgenstunden aufgenommen werden müsse, da die Belieferung der Verkaufsstellen\nvor Ladenöffnung erfolgt (vgl. vgl. E-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Andererseits\nist festzuhalten, dass auf den Namen des Beschwerdeführers gemäss Auskunft der\nMotorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt in der Vergangenheit bereits vier\nverschiedene Personenwagen, sowie ein Kleinbus, ein Lieferwagen und zwei\nMotorräder eingelöst waren (vgl. Übersicht, AB 10). Aktuell verfügt der\nBeschwerdeführer zwar über keinen Personenwagen, jedoch über ein Motorrad (vgl.\nAB 10, S. 1), welches er für die Bewältigung seines Arbeitsweges hätte\nverwenden können. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch\nnicht geltend gemacht, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre mit seinem Motorrad\nnach C____ zu gelangen, zumal der von ihm geltend gemachte Arbeitsweg von 74.5\nkm resp. von 3 Stunden pro Tag die in Art. 16 Abs. 2 lit. f AVIG enthaltene\nZumutbarkeitsgrenze von zwei Stunden pro Fahrt klarerweise nicht erreicht. Es kommt\nhinzu, dass dem Beschwerdeführer auch ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden hätte,\num sich auf den neuen Arbeitsweg einzustellen und sich entsprechend zu\norganisieren, liegen doch zwischen der ersten Änderungskündigung im Januar 2016\nresp. der zweiten Änderungskündigung im März 2016 und dem definitiven Ende\nseines Arbeitsverhältnisses bei der Arbeitgeberin Ende Januar 2017 ganze 12\nresp. 10 Monate.\n4.4.5. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der in der\nBeschwerde von ihm selbst angefertigten Auflistung der von ihm getätigten Bewerbungen\nnichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen handelt sich dabei lediglich um\neine rudimentäre Aufzählung ohne genaue Angaben über Art und Pensum der\nArbeitsstellen oder Informationen zu den Ansprechpersonen. Zum anderen sind\ndiese Bewerbungen, insofern als sie von ihm auf den Zeitraum von November 2014,\nDezember 2014 sowie Januar 2015 und damit weit vor dem Erhalt der ersten\nÄnderungskündigung im Januar 2016 datiert werden, in zeitlicher Hinsicht unbeachtlich.\nDarüber hinaus hat der Beschwerdeführer keine entsprechenden schriftlichen\nBelege wie Kopien der versandten Bewerbungsschreiben, Absageschreiben oder dergleichen\nbeigelegt, weshalb es sich bei der Auflistung um eine blosse Behauptung\nhandelt, die mangels einer Substantiierung nicht überprüft werden kann.\n4.5.\nIm Übrigen ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, die die\nZumutbarkeit der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle in C____ gemäss Art.\n16 Abs. 2 Bst. a – i AVIG in Frage stellen würden.\n"}