{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-21_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=59276&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=24&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f763083cbaae62508f4a3c93c80709de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.21", "SVG.2017.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "99cc321c1090f5aff6adedd897d1e5d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n3.2.\nGemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist eine versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden\narbeitslos geworden ist. Art. 44 Abs. 1 AVIV zählt in den lit. a – d beispielhaft\nTatbestände auf, die unter den Begriff der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit\nfallen. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn\ndie versicherte Person durch ihr Verhalten dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung\ndes Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Auch die\nAblehnung einer Vertragsänderung (Änderungskündigung) gehört nach Lehre und\nRechtsprechung zu diesem Tatbestand (vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus\nArbeitslosenversicherung, Ein Kompendium zu den Kernthemen des\nArbeitslosenversicherungsrechts, Zürich 2016, S. 122; vgl. auch Urteil des\nBundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2c).\n3.3.\nNach Art. 20 lit. b und c des Übereinkommens Nr. 168 der\nInternationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den\nSchutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 [SR 0.822.726.8; für die\nSchweiz in Kraft seit dem 17. Oktober 1991] können Leistungen, auf welche eine\ngeschützte Person bei Voll- oder Teilarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, unter\nanderem dann gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass\nder Betreffende seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben\nhat. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung kann jedoch nur verfügt\nwerden, wenn das dem Versicherten zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger\nHinsicht klar feststeht und das vorwerfbare Verhalten vorsätzlich erfolgt ist,\nwobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn die versicherte\nPerson vorhersehen kann oder damit rechnen muss, dass ihr Verhalten zu einer\nKündigung durch den Arbeitgeber führt, und sie dies in Kauf nimmt (vgl. Urteile\ndes Bundesgerichts 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1 und 8C_326/2014 vom\n14. August 2014 E. 2, je mit Hinweisen).\n3.4.\nVerliert eine versicherte Person ihre Stelle, weil sie den vom\nArbeitgeber vorgelegten Arbeitsvertragsänderungen (Änderungskündigung) nicht zustimmen\nwill, ist sie in der Anspruchsberechtigung infolge selbstverschuldeter\nArbeitslosigkeit einzustellen, sofern die Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG weiterhin\nzumutbar gewesen wäre (vgl. AVIG-Praxis ALE, Ziff. D19, Download über die\nWebsite des Staatssekretariats für Wirtschaft: http://www.treffpunkt-arbeit.ch/publikationen/kreisschreiben).\nGemäss Art. 16 Abs. 1 AVIG muss der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich\njede Arbeit unverzüglich annehmen. Art. 16 Abs. 2 Bst. a – i AVIG bestimmt,\nunter welchen Umständen eine Arbeit unzumutbar und somit von der Annahmepflicht\nausgenommen ist. Dabei handelt es sich um eine abschliessende Aufzählung der\nUnzumutbarkeitsgründe (vgl. BGE 124 V 62, 63 E. 3b). Ferner wird die\nZumutbarkeit zum Verbleiben an der bisherigen Stelle strenger beurteilt als die\nZumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (vgl. Urteil des Bundesgerichts\n8C_1021/2012 vom 10. Mai 2013 E. 2.2).\n4.\n4.1.\nZu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin den Nachweis eines\nsanktionierbaren Verhaltens des Beschwerdeführers mit der gemäss den vorstehend\ndargestellten Grundsätzen geforderten Klarheit zu erbringen vermag.\n4.2.\nVorliegend ist unbestritten, dass die Arbeitgeberin das\nArbeitsverhältnis mit Schreiben vom 7. März 2016 per 30. September 2016\nkündete, nachdem der Beschwerdeführer eine erste Änderungskündigung vom 15.\nJanuar 2016 nicht angenommen hatte (vgl. AB 3). Zur Begründung führte die Arbeitgeberin\naus, dass es ihr aus organisatorischen Gründen nicht möglich sei, das\nArbeitsverhältnis fortzuführen (vgl. a.a.O.). Aus den Akten ergibt sich und ist\ninsoweit ebenfalls unbestritten, dass diese organisatorischen Gründe mit der\nSchliessung der Verteilzentrale in Basel und infolgedessen mit der Verlegung\ndes Arbeitsortes in die neue Verteilzentrale nach C____ zusammenhingen. Der\nBeschwerdeführer war nicht bereit, eine Verlegung seines Arbeitsortes nach C____\nzu akzeptieren, weshalb er auch das zweite, zusammen mit dem\nKündigungsschreiben unterbreitete, Stellenangebot mit dem Arbeitsort in C____ ablehnte\n(vgl. a.a.O.).\n4.3.\nAus den übereinstimmenden Angaben der Parteien folgt, dass der Beschwerdeführer\nmit der Ablehnung des geänderten Stellenangebotes in Form einer\nÄnderungskündigung dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses\ngegeben hat. Insofern steht das ihm vorgeworfene Verhalten, welches der Beschwerdeführer\nauch nicht bestreitet, beweismässig klar fest. Ebenso geht aus den Ausführungen\nder Parteien hervor, dass der Beschwerdeführer das geänderte Stellenangebot im\nWissen um die daraus resultierenden Konsequenzen ablehnte, d.h. dass er sich\nvoll bewusst war, dass er mit der Ablehnung der Änderungskündigung unmittelbar die\nKündigung seines Arbeitsverhältnisses bewirken wird. Deshalb sind vorliegend\ndie objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV nicht\nstrittig und es ist nur noch zu prüfen, ob die dem Beschwerdeführer angebotene\nStelle hinsichtlich des Arbeitsweges als zumutbar im Sinne von Art. 16 AVIG\neingestuft werden kann.\n"}