{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-08", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-21_2017-11-08.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=59276&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=24&Template=search_result_document.html", "Checksum": "f763083cbaae62508f4a3c93c80709de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.21", "SVG.2017.327"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:52", "Checksum": "99cc321c1090f5aff6adedd897d1e5d8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 08.11.2017 AL.2017.21 (SVG.2017.327)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 8.\nNovember 2017\nMitwirkende\nDr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,\nlic. iur. M. Fuchs\nund\nGerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann\nParteien\nA____\n[...]\nBeschwerdeführer\nÖffentliche Arbeitslosenkasse\nBasel-Stadt\nHochstrasse 37, Postfach\n3759, 4002 Basel\nvertreten durch Amt für\nWirtschaft und Arbeit,\n[...], Hochstrasse 37, Postfach,\n4002 Basel\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2017.21\nEinstellung in der\nAnspruchsberechtigung\nEinspracheentscheid vom 7. Juni\n2017\nTatsachen\nI.\na) Der 1971 geborene Beschwerdeführer unterzeichnete am 21.\nAugust 2012 einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der Firma B____\n(nachfolgend: Arbeitgeberin) und arbeitete in der Folge ab 1. September 2012\nals LKW-Chauffeur für B____ in Basel. Dabei wurde im Arbeitsvertrag festgehalten,\nder Arbeitsort werde nach der Schliessung der Verteilzentrale in Basel in die\nVerteilzentrale nach C____ verlegt (vgl. Arbeitsvertrag vom 21.8.2012,\nBeschwerdeantwortbeilage/AB 2).\nb) Am 15. Januar 2016 erhielt der Beschwerdeführer infolge der Schliessung\nder Verteilzentrale in Basel und Verlegung des Arbeitsortes nach C____ eine Änderungskündigung.\nDie Frist für die Annahme der Änderungskündigung liess der Beschwerdeführer\nunbenutzt verstreichen. Daraufhin teilte ihm die Arbeitgeberin mit Schreiben\nvom 7. März 2016 mit, dass sie sein Arbeitsverhältnis aus organisatorischen\nGründen nicht weiterführen könne und es deshalb unter Einhaltung der ordentlichen\nKündigungsfrist per 30. September 2016 künde (vgl. AB 3). Als Beilage zum\nKündigungsschreiben liess sie dem Beschwerdeführer nochmals einen Arbeitsvertrag\nmit dem neuen Arbeitsort C____ zukommen (vgl. a.a.O.). Auch diese Änderungskündigung\nlehnte der Beschwerdeführer ab.\nc) Anschliessend wurde der Beschwerdeführer mit einem neuen und\nfür den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 31. Januar 2017 befristeten Arbeitsvertrag\nbei der gleichen Arbeitgeberin weiterbeschäftigt (vgl. Arbeitsvertrag vom 1.9.2016,\nAB 4). Nach Ablauf dieses Arbeitsverhältnisses eröffnete die Beschwerdegegnerin,\nbei welcher sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung\nangemeldet hatte, eine Rahmenfrist per 1. Februar 2017.\nd) Mit Verfügung vom 24. März 2017 stellte die\nBeschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für die Dauer von 31 Tagen wegen\nselbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in seiner Anspruchsberechtigung auf\nArbeitslosenentschädigung ein (vgl. AB 6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit\nSchreiben vom 6. April 2017 Einsprache (vgl. AB 7), woraufhin die\nBeschwerdegegnerin bei der Arbeitgeberin ergänzende Abklärungen einholte (vgl.\nE-Mail vom 1.6.2017, AB 9). Gestützt darauf wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache\nmit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 ab (vgl. AB 8).\nII.\na) Mit Beschwerde vom 13. Juni 2017 (Postaufgabe 14. Juni 2017)\nwird die Auszahlung der vollen Arbeitslosenentschädigung ohne Einstelltage\nbeantragt.\nb) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom\n23. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.\nc) Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.\nIII.\nInnert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer\nParteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des\nSozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 8. November 2017 statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale\nInstanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die\nörtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom\n25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in\nVerbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.\nAugust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).\n1.2.\nDie Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\nwurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nMit der durch den Einspracheentscheid vom 7. Juni 2017 bestätigten\nVerfügung vom 24. März 2017 hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für\n31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Zur Begründung machte sie\ngeltend, der Beschwerdeführer habe eine Änderungskündigung im Zusammenhang mit\neinem Wechsel seines Arbeitsortes von Basel nach C____ nicht akzeptiert und\ndadurch seine Arbeitslosigkeit selbst verschuldet (vgl. AB 8).\n2.2.\nDer Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Tatsachenfeststellung und\nmacht geltend, die ihm in C____ angebotene Stelle sei ihm nicht zumutbar\ngewesen, da er über kein Fahrzeug verfüge und bei Arbeitsbeginn in den frühen\nMorgenstunden keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar seien.\n2.3.\nZu klären ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin den\nBeschwerdeführer zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 31\nTage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.\n3.\n3.1.\nNach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare\nunternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie\ndieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung hat die\nFunktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die\nversicherte Person hätte vermeiden oder vermindern können.\n"}