5.4. Die von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage befinden sich im untersten Bereich des im Einstellraster aufgeführten Spektrums von 31 bis 45 Tagen, weshalb kein Grund besteht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung somit nicht zu beanstanden. 6. 6.1. Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.