4.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Reglemente der D____ nicht gegen den L-GAV verstossen und keine ständige Abrufbereitschaft verlangt wird. Somit handelt es sich bei der Stelle als Night Auditor um eine zumutbare Arbeit, für die zur Schadensminderung eine Annahmepflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Abbruch der Vertragsverhandlungen durch den Arbeitgeber herbeigeführt (vgl. E. 4.1.). Damit ist der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG) erfüllt (vgl. E. 3.4.). 5.