So wird im Kommentar zum L-GAV zu Art. 29 L-GAV beispielweise für ein Mittagessen ein Abzug in Höhe von Fr. 300.-- monatlich veranschlagt. Vor diesem Hintergrund ist die Regelung im Verpflegungsreglement der D____ bezüglich der Höhe der Abzüge L-GAV konform. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind pauschale Abzüge gemäss Kommentar des L-GAV zulässig. Sie sind jedoch - unter Berücksichtigung der effektiv eingenommenen Mahlzeiten - während der Ferien, bei Krankheit/Unfall etc. zu kürzen. Diesbezüglich enthält das Verpflegungsreglement der D____ keine Bestimmung. Somit kommt in diesem Zusammenhang Art.