Dies kann indes offen gelassen werden. Denn der Arbeitgeber hat mündlich zugesichert, dass beim Beschwerdeführer keine Pausenzeiten gemäss Punkt 4.2 des Mitarbeiterreglements in Abzug gebracht würden. Damit erscheint das Arbeitsverhältnis beim Hotel C____ in diesem Punkt als zumutbar. Dass der Arbeitgeber keine schriftliche Zusage machte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer während seiner Nachtarbeit Pausen in Abzug gebracht werden.