15 Abs. 2 L-GAV verlange jedoch, dass Bereitschaftspausen bezahlt würden. Die Regelung Punkt 4.2 Abs. 5 des Mitarbeiterreglements verstosse somit gegen den L-GAV. Es ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass gemäss Art. 15 Abs. 2 L-GAV die Essenszeit als Arbeitszeit gilt, wenn sich der Mitarbeiter während der Essenszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss. Indes ist unklar, ob dies – den Behauptungen des Beschwerdeführers entsprechend – im vorliegenden Arbeitsverhältnis tatsächlich der Fall gewesen wäre. Dies kann indes offen gelassen werden.