4.5. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass faktisch unbezahlte Bereitschaftspausen bestünden. Gemäss Punkt 4.2 Abs. 5 des Mitarbeiterreglements mache das Zeitwirtschaftssystem einen automatischen Pausenabzug von 60 Minuten, falls keine Pausenzeit ausgestempelt werde. Regelmässig müssten sich Nachtportiers im Alleindienst zur Verfügung des Arbeitgebers halten, indem sie bei ihrer Essenspause am Arbeitsplatz verharren oder das Diensthandy in Bereitschaft bei sich tragen. Somit handle es sich nicht um unbezahlte Pausen, sondern um Bereitschaftspausen. Art. 15 Abs. 2 L-GAV verlange jedoch, dass Bereitschaftspausen bezahlt würden.