21 L-GAV nicht verlangt. Bei einer L-GAV-konformen Auslegung widerspricht Punkt 3.3.2 dem L-GAV jedoch nicht. Denn die vorerwähnte Mitarbeiterregelung dient in erster Linie dazu, Missbräuche durch die Mitarbeitenden bei der Zeiterfassung zu verhindern. Letztlich liegt die Handhabung dieser Bestimmung beim Arbeitgeber. Jedenfalls kann alleine aufgrund dieser Regelung nicht zum Vorneherein davon ausgegangen werden, der Arbeitgeber würde die normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht einhalten.