4.4. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die effektive Arbeitszeit durch den Arbeitgeber nicht minutengetreu erfasst werde, was Art. 21 L-GAV entgegenstehe. Damit verstosse die Stelle als Night Auditor im Hotel C___ gegen die berufsüblichen Bedingungen und sei somit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG unzumutbar. In Würdigung des Mitarbeiterreglements verstösst Punkt 3.3.2 allenfalls gegen Art. 15 Abs. 1 L-GAV, wonach die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit für alle gastgewerblichen Mitarbeiter höchstens 42 Stunden pro Woche beträgt. Eine minutengenaue Erfassung der Arbeitszeit wird jedoch gemäss Art. 21 L-GAV nicht verlangt.