Auslegung des Art. 21 L-GAV im Kommentar des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des Gastgewerbes (L-GAV) gut vereinbaren. Danach sind die Wünsche des Mitarbeiters beim Erstellen des Arbeitsplanes als auch bei allfälligen nachträglichen Abänderungen zu berücksichtigen, die Interessen des Betriebes gehen aber vor (vgl. Kommentar zu Art. 21 Abs. 1 L-GAV). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es gemäss Punkt 3.12 des Mitarbeiterreglements einen Pikettdienst gibt. Auch dieser Umstand spricht gegen eine ständige Abrufbereitschaft der Mitarbeitenden.