Die Einhaltung der Betriebs- bzw. abteilungsspezifischen Leistungsstandards muss jederzeit gewährleistet sein. Diese Regelung kann gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG nicht mit einer ständigen Abrufbereitschaft über die garantierte Beschäftigung hinaus gleichgesetzt werden. Zunächst ist zu betonen, dass diese Bestimmung nur in Sonder- und Notsituationen zum Zuge kommt. Von einer ständigen Abrufbereitschaft kann also nicht die Rede sein, zumal offensichtlich im Voraus erstellte Arbeitspläne bestehen (BB 6). Zwar hat bei einem Interessenskonflikt der Kunde und der Betrieb Priorität, dies jedoch auch nur sofern dies dem Mitarbeiter zumutbar ist. Diese Regelung lässt sich mit der enger gefassten