4.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, Punkt 3.2 Abs. 5 des Mitarbeiterreglements der D____ verlange eine generelle und zeitlich unbegrenzte Verfügungsbereitschaft des Mitarbeiters. Dies komme einer verklausulierten und unbezahlten ständigen Abrufbereitschaft gleich, was gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG unzumutbar sei. Nach Punkt 3.2 Abs. 5 des Mitarbeiterreglements werden Änderungen bei der Einsatzplanung in Absprache mit den betroffenen Mitarbeitenden vorgenommen, wenn aufgrund von kurzfristig eintretenden Sonderbzw. Notsituationen Änderungen derselben notwendig sind.