Dies hätte nicht zu einer vorbehaltlosen Zustimmung zu einem (allenfalls nicht GAV-konformen) Arbeitsvertrag geführt, sondern hätte den Beschwerdeführer lediglich verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit der D____ abzuschliessen. Dabei wäre die inhaltliche Ausgestaltung des individualisierten Arbeitsvertrages noch offen gestanden. Hingegen ist im Nachfolgenden zu untersuchen, ob die Reglemente des Arbeitgebers – als Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrages – Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG enthalten (vgl. E. 3.3.).