4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorvertrag – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – keine massgebende Bedeutung zukommt. Er diente in erster Linie der Erfassung der Personalien sowie der Kenntnisnahme der Reglemente des Arbeitgebers (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1). Vor diesem Hintergrund wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, den Vorvertrag durch „das Setzen des Häkchens“ zu bestätigen. Dies hätte nicht zu einer vorbehaltlosen Zustimmung zu einem (allenfalls nicht GAV-konformen) Arbeitsvertrag geführt, sondern hätte den Beschwerdeführer lediglich verpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit der D____ abzuschliessen.