In der Folge teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. November 2016 mit, er nehme die angebotene Stelle auf der Grundlage der geltenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen und Verordnungen, des Obligationenrechts sowie der ab 1. Januar 2017 in Kraft tretenden neuen Version des L-GAV an. Er könne aber das Personalienblatt und den Vorvertrag noch nicht ausfüllen bzw. unterzeichnen, da er noch mehrere Rückfragen und Reservationen hinsichtlich der darin aufgeführten Mitarbeiter- und Verpflegungsreglemente habe, welche er im Individual-Arbeitsvertrag berücksichtigen lassen möchte (AB 9).