3.4. Der Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur dann erfüllt, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurück weist, sondern auch dann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird oder sie sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht. Die arbeitslose Person hat bei den Verhandlungen mit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34, 38 mit weiteren Hinweisen). 4.