3.3. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. a AVIG ist zunächst eine Arbeit unzumutbar, die nicht den berufs- und ortsüblichen, insbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen entspricht. Diese Ausnahme bezweckt, u.a. Lohndrückerei zu verhindern. Sie bemisst sich anhand objektiver Kriterien (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz 294 mit Hinweisen). Nach Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG ist eine Arbeit von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn diese eine ständige Abrufsbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert.