3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art. 16 AVIG, wonach der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen muss (Abs. 1), es sei denn, die Arbeit sei unzumutbar, wobei einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände gegeben sein muss.