3. 3.1. Art. 17 Abs. 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht, wonach die versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl. BGE 124 V 225, 227 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die versicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26 Abs. 2 AVIV).