Danach habe der Arbeitgeber aber sein Angebot zurückgezogen. Sein Verhalten sei unter diesen Umständen nicht sanktionswürdig, insbesondere da der Arbeitsvertrag gegen die gesamt- und normalarbeitsvertraglichen Bedingungen verstossen habe und somit gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Einstellung in der Anstellungsberechtigung für 31 Tage zu Unrecht erfolgt (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2017 und Replik vom 9. August 2017). 2.3. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für welche Dauer der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist.