2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der angebotenen Stelle arbeitslos und deshalb verpflichtet gewesen, die Stelle als Night Auditor im C____ Hotel anzunehmen, um so seiner Schadenminderungspflicht zu genügen und die Arbeitslosenversicherung von weiteren Entschädigungsleistungen zu entlasten. In Würdigung der Vertragsklauseln des Arbeitsvertrages könne festgehalten werden, dass keine ständige Abrufbereitschaft und auch sonst keine branchenunüblichen Bedingungen verlangt worden seien, weshalb die Stelle als Night Auditor dem Beschwerdeführer vollumfänglich zumutbar gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer jedoch