II. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 sei aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. September 2017 sinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 15. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin auf eine Vernehmlassung im Rahmen der Duplik verzichtet.