Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten erreicht, dass der Hoteldirektor des Hotels C____ von einer Anstellung des Beschwerdeführers als Night Auditor absah und seine Zusage widerrief. Damit habe der Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit nicht angenommen, was sanktionswürdig sei (AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache vom 2. Januar 2017 (AB 14) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 ab (AB 15).