I. Der Beschwerdeführer meldete sich am 19. Februar 2016 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 3). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde auf den 22. Februar 2016 bis 21. Februar 2018 festgesetzt (AB 2). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten erreicht, dass der Hoteldirektor des Hotels C____ von einer Anstellung des Beschwerdeführers als Night Auditor absah und seine Zusage widerrief.