{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-20_2017-11-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60200&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=17&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2453e4d2b803d186306af45f68c73bab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.20", "SVG.2018.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:54", "Checksum": "684e96820a89ae2a11468d9e309cba52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG\n\n4.6.\nSchliesslich bestehe dem Beschwerdeführer zufolge ein automatischer\nwie pauschaler Verpflegungsabzug in Höhe von Fr. 220.--. Gemäss dem Kommentar\nzu Art. 29 L-GAV seien indes nur effektiv eingenommene Mahlzeiten zu\nverrechnen.\nAus dem Verpflegungsreglement der D____ geht hervor, dass für\nVoll- und Teilzeitmitarbeitende im Umfang von 90%-100% ein Abzug von Fr. 220.--\nmonatlich für eine Hauptmahlzeit und Getränke vorgenommen wird. Wird dieser\nBetrag mit dem im Kommentar zum L-GAV zu Art. 29 L-GAV angegebenen\nMindestansätzen verglichen, erscheint der Abzug eher tief angesetzt. So wird im\nKommentar zum L-GAV zu Art. 29 L-GAV beispielweise für ein Mittagessen ein\nAbzug in Höhe von Fr. 300.-- monatlich veranschlagt. Vor diesem Hintergrund ist\ndie Regelung im Verpflegungsreglement der D____ bezüglich der Höhe der Abzüge\nL-GAV konform. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind pauschale Abzüge\ngemäss Kommentar des L-GAV zulässig. Sie sind jedoch - unter Berücksichtigung\nder effektiv eingenommenen Mahlzeiten - während der Ferien, bei\nKrankheit/Unfall etc. zu kürzen. Diesbezüglich enthält das Verpflegungsreglement\nder D____ keine Bestimmung. Somit kommt in diesem Zusammenhang Art. 29 L-GAV\nzur Anwendung (vgl. Art. 1 und 2 L-GAV sowie Punkt 11.3 des Mitarbeiterreglements\nder SV Group). Unter diesen Umständen liegt keine L-GAV-widrige Regelung\nbezüglich des Verpflegungsabzugs vor.\n4.7.\nZusammenfassend ergibt sich, dass die Reglemente der D____ nicht gegen\nden L-GAV verstossen und keine ständige Abrufbereitschaft verlangt wird. Somit\nhandelt es sich bei der Stelle als Night Auditor um eine zumutbare Arbeit, für\ndie zur Schadensminderung eine Annahmepflicht besteht (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Der\nBeschwerdeführer hat durch sein Verhalten den Abbruch der Vertragsverhandlungen\ndurch den Arbeitgeber herbeigeführt (vgl. E. 4.1.). Damit ist der\nEinstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit (Art.\n30 Abs. 1 lit. d AVIG) erfüllt (vgl. E. 3.4.).\n5.\n5.1.\nZu prüfen bleibt, ob die Beschwerdegegnerin die Dauer der\nEinstellung resp. die Anzahl der Einstelltage korrekt ermittelte.\n5.2.\nDie Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des\nVerschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG), wobei drei Verschuldensstufen (leicht,\nmittelschwer und schwer) vorgesehen sind. Bei leichtem Verschulden beträgt die\nDauer der Einstellung nach Art. 45 Abs. 2 AVIV 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem\nVerschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage.\n5.3.\nGemäss Art. 45 Abs. 4 Bst. b AVIV liegt ein schweres Verschulden\nvor, wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit ohne entschuldbaren\nGrund abgelehnt hat. Bei erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Stelle ist nach\nden in den Verwaltungsweisungen als Richtlinie bestehenden Einstellraster des Staatssekretariats\nfür Wirtschaft (SECO) die versicherte Person für 31 bis 45 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung\nauf Arbeitslosentaggelder einzustellen (vgl. Einstellraster für KAST/RAV,\nAVIG-Praxis ALE vom 1. Januar 2017, Rz. D75 Ziff. 2 B.1). Innerhalb dieses Rahmens\nentscheidet die Arbeitslosenkasse nach pflichtgemässem Ermessen.\n5.4.\nDie von der Beschwerdegegnerin verfügten 31 Einstelltage befinden\nsich im untersten Bereich des im Einstellraster aufgeführten Spektrums von 31\nbis 45 Tagen, weshalb kein Grund besteht in das Ermessen der Beschwerdegegnerin\neinzugreifen. Im Ergebnis ist die von der Vorinstanz verfügte Einstellung in\nder Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung somit nicht zu beanstanden.\n6.\n6.1.\nGemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.\n6.2.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nDemgemäss erkennt das\nSozialversicherungsgericht:\n://: Die Beschwerde wird abgewiesen.\nDas Verfahren ist kostenlos.\nRechtsmittelbelehrung\nGegen diesen Entscheid\nkann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim\nBundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes\nvom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist\nkann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in\nArt. 95 ff. BGG geregelt.\nDie Beschwerdeschrift ist\ndem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung\nzuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu\ngenügen; zu beachten ist dabei insbesondere:\na) Die Beschwerdeschrift\nist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit\nAngabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;\nb) in der Begründung ist in\ngedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;\nc) die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie\nin Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.\nGeht an:\n– Beschwerdeführer\n– Beschwerdegegnerin\n– seco\nVersandt am:"}