{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-20_2017-11-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60200&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=17&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2453e4d2b803d186306af45f68c73bab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.20", "SVG.2018.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:54", "Checksum": "684e96820a89ae2a11468d9e309cba52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG\n\n4.3.\nDer Beschwerdeführer macht geltend, Punkt 3.2 Abs. 5 des\nMitarbeiterreglements der D____ verlange eine generelle und zeitlich unbegrenzte\nVerfügungsbereitschaft des Mitarbeiters. Dies komme einer verklausulierten und\nunbezahlten ständigen Abrufbereitschaft gleich, was gemäss Art. 16 Abs. 2 lit.\ng AVIG unzumutbar sei.\nNach Punkt 3.2 Abs. 5 des Mitarbeiterreglements werden\nÄnderungen bei der Einsatzplanung in Absprache mit den betroffenen\nMitarbeitenden vorgenommen, wenn aufgrund von kurzfristig eintretenden Sonderbzw. Notsituationen Änderungen derselben notwendig sind. Es wird von den\nMitarbeitenden erwartet, dass sie in solchen Situationen das Aufrechterhalten\neines qualitativ hochstehenden Betriebs in den Mittelpunkt stellen. Sofern dies\ndem Mitarbeitenden zumutbar ist, haben bei einem Interessenskonflikt der\nBetrieb und die Bedürfnisse der Kunden erste Priorität. Die Einhaltung der\nBetriebs- bzw. abteilungsspezifischen Leistungsstandards muss jederzeit\ngewährleistet sein.\nDiese Regelung kann gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG nicht mit einer\nständigen Abrufbereitschaft über die garantierte Beschäftigung hinaus\ngleichgesetzt werden. Zunächst ist zu betonen, dass diese Bestimmung nur in\nSonder- und Notsituationen zum Zuge kommt. Von einer ständigen\nAbrufbereitschaft kann also nicht die Rede sein, zumal offensichtlich im Voraus\nerstellte Arbeitspläne bestehen (BB 6). Zwar hat bei einem Interessenskonflikt\nder Kunde und der Betrieb Priorität, dies jedoch auch nur sofern dies dem\nMitarbeiter zumutbar ist. Diese Regelung lässt sich mit der enger gefassten\nAuslegung des Art. 21 L-GAV im Kommentar des Landes-Gesamtarbeitsvertrags des\nGastgewerbes (L-GAV) gut vereinbaren. Danach sind die Wünsche des Mitarbeiters\nbeim Erstellen des Arbeitsplanes als auch bei allfälligen nachträglichen\nAbänderungen zu berücksichtigen, die Interessen des Betriebes gehen aber vor\n(vgl. Kommentar zu Art. 21 Abs. 1 L-GAV). Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen,\ndass es gemäss Punkt 3.12 des Mitarbeiterreglements einen Pikettdienst gibt.\nAuch dieser Umstand spricht gegen eine ständige Abrufbereitschaft der\nMitarbeitenden.\n4.4.\nWeiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die effektive\nArbeitszeit durch den Arbeitgeber nicht minutengetreu erfasst werde, was Art.\n21 L-GAV entgegenstehe. Damit verstosse die Stelle als Night Auditor im Hotel C___\ngegen die berufsüblichen Bedingungen und sei somit im Sinne von Art. 16 Abs. 2 lit.\na AVIG unzumutbar.\nIn Würdigung des Mitarbeiterreglements verstösst Punkt 3.3.2\nallenfalls gegen Art. 15 Abs. 1 L-GAV, wonach die durchschnittliche\nwöchentliche Arbeitszeit mit Einschluss der Präsenzzeit für alle gastgewerblichen\nMitarbeiter höchstens 42 Stunden pro Woche beträgt. Eine minutengenaue\nErfassung der Arbeitszeit wird jedoch gemäss Art. 21 L-GAV nicht verlangt. Bei\neiner L-GAV-konformen Auslegung widerspricht Punkt 3.3.2 dem L-GAV jedoch\nnicht. Denn die vorerwähnte Mitarbeiterregelung dient in erster Linie dazu,\nMissbräuche durch die Mitarbeitenden bei der Zeiterfassung zu verhindern.\nLetztlich liegt die Handhabung dieser Bestimmung beim Arbeitgeber. Jedenfalls\nkann alleine aufgrund dieser Regelung nicht zum Vorneherein davon ausgegangen\nwerden, der Arbeitgeber würde die normalarbeitsvertraglichen Bedingungen nicht\neinhalten.\n4.5.\nDer Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass faktisch unbezahlte\nBereitschaftspausen bestünden. Gemäss Punkt 4.2 Abs. 5 des\nMitarbeiterreglements mache das Zeitwirtschaftssystem einen automatischen\nPausenabzug von 60 Minuten, falls keine Pausenzeit ausgestempelt werde. Regelmässig\nmüssten sich Nachtportiers im Alleindienst zur Verfügung des Arbeitgebers\nhalten, indem sie bei ihrer Essenspause am Arbeitsplatz verharren oder das\nDiensthandy in Bereitschaft bei sich tragen. Somit handle es sich nicht um\nunbezahlte Pausen, sondern um Bereitschaftspausen. Art. 15 Abs. 2 L-GAV\nverlange jedoch, dass Bereitschaftspausen bezahlt würden. Die Regelung Punkt\n4.2 Abs. 5 des Mitarbeiterreglements verstosse somit gegen den L-GAV.\nEs ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass gemäss\nArt. 15 Abs. 2 L-GAV die Essenszeit als Arbeitszeit gilt, wenn sich der\nMitarbeiter während der Essenszeit zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss.\nIndes ist unklar, ob dies – den Behauptungen des Beschwerdeführers entsprechend\n– im vorliegenden Arbeitsverhältnis tatsächlich der Fall gewesen wäre. Dies\nkann indes offen gelassen werden. Denn der Arbeitgeber hat mündlich\nzugesichert, dass beim Beschwerdeführer keine Pausenzeiten gemäss Punkt 4.2 des\nMitarbeiterreglements in Abzug gebracht würden. Damit erscheint das Arbeitsverhältnis\nbeim Hotel C____ in diesem Punkt als zumutbar. Dass der Arbeitgeber keine\nschriftliche Zusage machte, führt nicht zu einer anderen Beurteilung des\nSachverhalts. Daraus kann nicht abgeleitet werden, dass dem Beschwerdeführer\nwährend seiner Nachtarbeit Pausen in Abzug gebracht werden.\n"}