{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-20_2017-11-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60200&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=17&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2453e4d2b803d186306af45f68c73bab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.20", "SVG.2018.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:54", "Checksum": "684e96820a89ae2a11468d9e309cba52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG\n\n3.2.\nNach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der\nAnspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Weisungen der\nzuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nicht annimmt.\nGesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Begriff der zumutbaren Arbeit bildet Art.\n16 AVIG, wonach der Versicherte zur Schadensminderung grundsätzlich jede Arbeit\nunverzüglich annehmen muss (Abs. 1), es sei denn, die Arbeit sei unzumutbar,\nwobei einer der in Abs. 2 lit. a-i abschliessend aufgezählten\nAusnahmetatbestände gegeben sein muss. Die Unzumutbarkeitstatbestände müssen\nkumulativ ausgeschlossen sein, damit eine Arbeit als zumutbar qualifiziert werden\nkann (BGE 124 V 62, E. 3).\n3.3.\nGemäss Art. 16 Abs.\n2 lit. a AVIG\nist zunächst eine Arbeit unzumutbar, die nicht den berufs- und ortsüblichen,\ninsbesondere den gesamt- oder normalarbeitsvertraglichen Bedingungen\nentspricht. Diese Ausnahme bezweckt, u.a. Lohndrückerei zu verhindern. Sie\nbemisst sich anhand objektiver Kriterien (vgl. Thomas Nussbaumer,\nArbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR],\nSoziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz 294 mit Hinweisen).\nNach Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG ist eine Arbeit von der\nAnnahmepflicht ausgenommen, wenn diese eine ständige Abrufsbereitschaft des\nArbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert.\n3.4.\nDer Tatbestand der Ablehnung zumutbarer Arbeit ist nicht nur dann erfüllt,\nwenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurück weist, sondern auch\ndann, wenn sie es durch ihr Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle\nanderweitig besetzt wird oder sie sich gar nicht ernsthaft um die Aufnahme von\nVertragsverhandlungen bemüht. Die arbeitslose Person hat bei den Verhandlungen\nmit dem künftigen Arbeitgeber klar und eindeutig die Bereitschaft zum\nVertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu\ngefährden (BGE 122 V 34, 38 mit weiteren Hinweisen).\n4.\n4.1.\nAus den Akten ist ersichtlich, dass die D____ dem Beschwerdeführer\nnach erfolgtem Probearbeiten am 8. November 2016 eine 100%-Stelle als Night Auditor\nim Hotel C____ ab 1. Januar 2017 angeboten hat (vgl. AB 8). In der Folge teilte\nder Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. November 2016 mit, er nehme die\nangebotene Stelle auf der Grundlage der geltenden arbeitsrechtlichen\nBestimmungen und Verordnungen, des Obligationenrechts sowie der ab 1. Januar\n2017 in Kraft tretenden neuen Version des L-GAV an. Er könne aber das\nPersonalienblatt und den Vorvertrag noch nicht ausfüllen bzw. unterzeichnen, da\ner noch mehrere Rückfragen und Reservationen hinsichtlich der darin\naufgeführten Mitarbeiter- und Verpflegungsreglemente habe, welche er im\nIndividual-Arbeitsvertrag berücksichtigen lassen möchte (AB 9). Am 16. November\n2016 erfolgte ein weiteres kurzes Vorstellungsgespräch, anlässlich dessen der\nArbeitgeber sein Arbeitsangebot zurückzog, da der Beschwerdeführer sich\nweigerte, den (Vor-)Vertrag inkl. (Personal-)Reglement unabgeändert zu\nunterzeichnen (AB 10) bzw. der Arbeitgeber auf der Grundlage der zahlreichen\nRückfragen und Änderungsvorschläge des Beschwerdeführers nicht mit ihm zusammenarbeiten\nwollte (AB 11).\n4.2.\nZunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Vorvertrag – entgegen der\nAuffassung des Beschwerdeführers – keine massgebende Bedeutung zukommt. Er\ndiente in erster Linie der Erfassung der Personalien sowie der Kenntnisnahme\nder Reglemente des Arbeitgebers (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 1). Vor diesem\nHintergrund wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, den Vorvertrag durch\n„das Setzen des Häkchens“ zu bestätigen. Dies hätte nicht zu einer\nvorbehaltlosen Zustimmung zu einem (allenfalls nicht GAV-konformen)\nArbeitsvertrag geführt, sondern hätte den Beschwerdeführer lediglich\nverpflichtet, einen Arbeitsvertrag mit der D____ abzuschliessen. Dabei wäre die\ninhaltliche Ausgestaltung des individualisierten Arbeitsvertrages noch offen\ngestanden. Hingegen ist im Nachfolgenden zu untersuchen, ob die Reglemente des\nArbeitgebers – als Vertragsbestandteile des Arbeitsvertrages –\nUnzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 16 Abs. 2 AVIG enthalten (vgl. E. 3.3.).\n"}