{"Signatur": "BS_SVG_001", "Spider": "BS_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-11-14", "HTML": {"Datei": "BS_Omni/BS_SVG_001_AL-2017-20_2017-11-14.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=BS_FI_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=60200&W10_KEY=3230867&nTrefferzeile=17&Template=search_result_document.html", "Checksum": "2453e4d2b803d186306af45f68c73bab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AL.2017.20", "SVG.2018.29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Ville Sozialversicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Città Sozialversicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG"}], "ScrapyJob": "446973/46/2147", "Zeit UTC": "11.04.2026 05:15:54", "Checksum": "684e96820a89ae2a11468d9e309cba52", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Stadt Sozialversicherungsgericht 14.11.2017 AL.2017.20 (SVG.2018.29)\nRegeste:\nEinstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG\n\n|\n|\nSozialversicherungsgericht\n|\nURTEIL\nvom 14.\nNovember 2017\nMitwirkende\nlic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.\nKöhler , C. Müller\nund\nGerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür\nParteien\nA____\nBeschwerdeführer\nKantonale Amtsstelle für\nArbeitslosenversicherung\nB____\nBeschwerdegegnerin\nGegenstand\nAL.2017.20\nEinspracheentscheid vom 1. Juni\n2017\nEinstellung in der\nAnspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit gemäss Art. 16 AVIG\nTatsachen\nI.\nDer Beschwerdeführer meldete sich am 19. Februar 2016 zum Bezug\nvon Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (Beschwerdeantwortbeilage [AB]\n3). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde auf den 22. Februar 2016 bis\n21. Februar 2018 festgesetzt (AB 2). Mit Verfügung vom 23. Dezember 2016\nstellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer für 31 Tage in der\nAnspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, der\nBeschwerdeführer habe durch sein Verhalten erreicht, dass der Hoteldirektor des\nHotels C____ von einer Anstellung des Beschwerdeführers als Night Auditor absah\nund seine Zusage widerrief. Damit habe der Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit\nnicht angenommen, was sanktionswürdig sei (AB 13). Die dagegen erhobene Einsprache\nvom 2. Januar 2017 (AB 14) wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid\nvom 1. Juni 2017 ab (AB 15).\nII.\nDagegen hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2017 beim\nSozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Darin beantragt er\nsinngemäss, der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017 sei aufzuheben.\nDie Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 9.\nAugust 2017 auf Abweisung der Beschwerde.\nDer Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11. September 2017\nsinngemäss an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.\nMit Eingabe vom 15. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin\nauf eine Vernehmlassung im Rahmen der Duplik verzichtet.\nIII.\nNachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung\nverzichtet hatten, fand am 14. November 2017 die Urteilsberatung durch die\nKammer des Sozialversicherungsgerichts statt.\nEntscheidungsgründe\n1.\n1.1.\nDas Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale\nInstanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1\ndes Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der\nStaatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die\nörtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom\n25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) in\nVerbindung mit Art. 128 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31.\nAugust 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die\nInsolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).\n1.2.\nDie Beschwerdefrist gemäss Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober\n2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1)\nwurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt\nsind, ist auf die Beschwerde einzutreten.\n2.\n2.1.\nDie Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer\nsei im Zeitpunkt der angebotenen Stelle arbeitslos und deshalb verpflichtet\ngewesen, die Stelle als Night Auditor im C____ Hotel anzunehmen, um so seiner\nSchadenminderungspflicht zu genügen und die Arbeitslosenversicherung von weiteren\nEntschädigungsleistungen zu entlasten. In Würdigung der Vertragsklauseln des\nArbeitsvertrages könne festgehalten werden, dass keine ständige\nAbrufbereitschaft und auch sonst keine branchenunüblichen Bedingungen verlangt\nworden seien, weshalb die Stelle als Night Auditor dem Beschwerdeführer vollumfänglich\nzumutbar gewesen sei. Durch sein Verhalten habe der Beschwerdeführer jedoch\nerreicht, dass er die Stelle nicht erhalten habe. Deshalb sei die Einstellung\nin der Anspruchsberechtigung für 31 Tage nicht zu beanstanden (vgl. Verfügung\nvom 23. Dezember 2016, AB 13 und Einspracheentscheid vom 1. Juni 2017, AB 14).\n2.2.\nDer Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, die Arbeit als Night\nAuditor im Hotel C____ sei zwar zumutbar gewesen, aber der Vorvertrag und die\ndazugehörigen Reglemente hätten verschiedene GAV-widrige und somit unzumutbare\nBestimmungen enthalten. Er habe nach Überprüfung des Vorvertrages und des\nMitarbeiterreglements mehrere Unklarheiten und Verstösse gegen den geltenden\nallgemeinverbindlichen GAV und das Arbeitsrecht beim Arbeitgeber moniert und um\nAbänderung derselben gebeten. Danach habe der Arbeitgeber aber sein Angebot\nzurückgezogen. Sein Verhalten sei unter diesen Umständen nicht sanktionswürdig,\ninsbesondere da der Arbeitsvertrag gegen die gesamt- und\nnormalarbeitsvertraglichen Bedingungen verstossen habe und somit gemäss Art. 16\nAbs. 2 AVIG unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen sei. Vor diesem\nHintergrund sei die Einstellung in der Anstellungsberechtigung für 31 Tage zu\nUnrecht erfolgt (vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2017 und Replik vom 9. August\n2017).\n2.3.\nStrittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls für\nwelche Dauer der Beschwerdeführer wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit in\nder Anspruchsberechtigung einzustellen ist.\n3.\n3.1.\nArt. 17 Abs. 1 AVIG enthält die Schadensminderungspflicht, wonach\ndie versicherte Person mit Unterstützung des Arbeitsamtes alles Zumutbare zu\nunternehmen hat, um eine Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (vgl.\nBGE 124 V 225, 227 E. 2a). Im Rahmen dieser Schadenminderungspflicht ist die\nversicherte Person insbesondere verpflichtet, Arbeit (wenn nötig auch\nausserhalb ihres bisherigen Berufes) zu suchen (Art. 17 Abs. 1 AVIG und Art. 26\nAbs. 2 AVIV).\n"}