Vorliegend ist als sanktionsmildernd jedoch zu berücksichtigen, dass die Beraterin explizit eine Terminbestätigung angefordert hat. Somit konnte sie in Ermangelung einer solchen nicht mit Sicherheit davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer zum besagten Zeitpunkt am 15. März 2017 tatsächlich erscheinen werde. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht: ://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2017 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 23. März 2017 für 2 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. . Das Verfahren ist kostenlos. Rechtsmittelbelehrung